Freitag, 8. Juni 2012

Virtuelles Eigentum

DIE STEINZEIT-ung® möchte sich an der rundum-diskussion über das „Urheberrecht“ beteiligen. Es geht hier also um das recht am „geistigen Eigentum“. Die bezeichnung „geistiges Eigentum“ signalisiert, dass dies eher ein flüchtiges, schwer erfassbares gut ist, als - beispielsweise - eine parzelle grund und boden, ein haus, einen goldbarren oder gar einen verlag. Genau genommen bedienen wir uns permanent geistigen eigentums, denn das zwei mal zwei gleich v i e r ist, wurde uns ja durch generationen hindurch vermittelt, und zwar sehr wahrscheinlich von einem individuum aus grauer vorzeit, welches sich nicht mehr mit der überlegung, dass eins und eins z w e i ist zufrieden gab. Auch  die vielen, vielen redewendungen, die wir a l l e jeden tag hundertfach benutzen, hatten einen geistigen urheber, denn sonst ständen wir auf dem pegel des wortschatzes von a a, mama und papa. Und für den geistesblitz „Edel sei der Mensch, hilfreich und gut!“ hat gewiss unser aller Jean pas de loup seine tantiemen bekommen, u n d der schriftsteller, der in seinem elaborat dieses zitat eingearbeitet haben sollte, bekommt - hoffentlich?? - seinen salär über den verkauf seines buches. Viele berufene (schaffende künstler, verwerter, GEMA) diskutieren dieses thema des urheberrechts aus eigennützigen gründen, zu recht! Andere, insbesondere die erste generation der schoßhund-streichler beteiligen sich ebenfalls an dieser auseinandersetzung, auch aus eigennützigen gründen. . . Doch in der fachrichtung literatur vermisst DIE STEINZEIT-ung® bis dato einen wichtigen mitspieler, der in dieser diskussion eigentlich nicht fehlen sollte: Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Sei es, dass sich die damen und herren zu fein sind für die schlammschlachten in den niederungen, sei es, dass sie auf eine ihnen genehme möglichkeit warten, einen enterhaken zu setzen, um somit an bord zu kommen.- Eigentlich sollte es jedem unbekannten, freien schriftsteller (besonders „frei“ eines verlages) nur recht sein, wenn seine texte im internet „geklaut“ werden, denn nur s o hat er eine chance, bekannt zu werden; es ist für ihn preiswerte reklame.Für den rezipienten im internet sollte dann allerdings gelten, dass er den n a m e n des „geistigen Urhebers“ benennt, wenn er sich dessen texte bedient. Die bezugsquelle des unbekannten autors (wenn vorhanden) soll er fairer weise ebenfalls nennen, als kleines dankeschön. Übrigens: Im zeitalter des sich rasend schnell ausdehnenden virtuellen raums wäre eine neue definition für „geistiges Eigentum“ angebracht. Wie wäre es denn mit“v i r t u e l l e s eigentum“? . . . 6/12 bejot